Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung (Verkauf) der Energieversorgung Halle Netz GmbH gültig ab 01.10.2020

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der Energieversorgung Halle Netz GmbH (nachfolgend Netzgesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn hierauf nicht nochmals besonders Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geschäftspartnerin oder des Geschäftspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Netzgesellschaft ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Realisierung von Netzanschlüssen und die Versorgung der Kundinnen und Kunden mit Elektrizität, Gas und Fernwärme.

1.3 Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Aus- übung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kundinnen und Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmerinnen und Unternehmer.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen der Netzgesellschaft und den Kundinnen oder Kunden sind nur gültig, soweit sie in einem Vertrag schriftlich niedergelegt sind.

2.2 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält sich die Netzgesellschaft 30 Kalendertage gebunden.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2.4 Im elektronischen Geschäftsverkehr kann die Netzgesellschaft nur mit Unternehmerinnen und Unternehmern in Geschäftsbeziehungen treten und Bestellungen annehmen. Die Zugangsbestätigung stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern bestätigt lediglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung erfolgt gesondert und kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferinnen und Zulieferer. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Netzgesellschaft zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserer Zuliefernden oder unserem Zuliefernden. Die Kundin oder der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Der Abzug eines Barzahlungsnachlasses (Skonto) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Verpackung und Fracht sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten.

3.4 Der Kaufpreis ist nach Erhalt der Ware und Vorliegen der Rechnung innerhalb von vierzehn Kalendertagen zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt die Kundin oder der Kunde in Zahlungsverzug.

Ist die Kundin oder der Kunde Verbraucherin oder Verbraucher hat sie oder er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verzinsen.

Ist die Kundin oder der Kunde Unternehmerin oder Unternehmer hat sie oder er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer behält sich die Netzgesellschaft vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.5 Die Kundin oder der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Kundin oder der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ihr oder sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung/Leistungserbringung

4.1 Die Vereinbarung von Lieferterminen und -fristen sowie des Lieferorts bedürfen der Schriftform.

4.2 Bei Vorliegen von Lieferverzögerungen, die durch die Netzgesellschaft zu vertreten sind, wird die Dauer der von der Kundin oder von dem Kunden gesetzlich zu setzenden angemessenen Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Netzgesellschaft beginnt.

4.3 Die Lieferung und/oder Leistung kann auch durch von der Netzgesellschaft beauftragte Dritte erfolgen.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

5.1 Ist die Käuferin oder der Käufer Unternehmerin oder Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an die Spediteurin oder den Spediteur, die Frachtführerin oder den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf die Käuferin oder den Käufer über, ansonsten mit Übergabe der Ware.

Ist die Käuferin oder der Käufer Verbraucherin oder Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf die Käuferin oder den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn die Kundin oder der Kunde in Verzug der Annahme ist. Dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch der Kundin oder des Kunden die Lieferung verzögert wird. Hier geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf die Kundin oder den Kunden über.

5.2 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf ihre oder seine Rechnung versichert.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Ist die Käuferin oder der Käufer Unternehmerin oder Unternehmer, leisten leistet die Netzgesellschaft für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ist die Käuferin oder der Käufer Verbraucherin oder Verbraucher, so hat sie oder er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Netzgesellschaft ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für die Verbraucherin oder den Verbraucher bleibt.

6.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann die Kundin oder der Kunde grundsätzlich nach ihrer oder seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht der Kundin oder dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.3 Unternehmerinnen und Unternehmer müssen der Netzgesellschaft offensichtliche und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen ab Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Unternehmerin oder den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.4 Verbraucherinnen und Verbraucher müssen der Netzgesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche und erkennbare Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt die Verbraucherin oder der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist der Verkäuferin oder des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft die Verbraucherin oder den Verbraucher. Wurde die Verbraucherin oder der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft sie oder ihn für ihre oder seine Kaufentscheidung die Beweislast.

6.5 Ist die Käuferin oder der Käufer Unternehmerin oder Unternehmer und wählt sie oder er wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihr oder ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt die Kundin oder der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei der Kundin oder bei dem Kunden, wenn ihr oder ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Dies gilt nicht, wenn die Netzgesellschaft die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6.6 Für Unternehmerinnen und Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucherinnen und Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Rü- gepflicht der Kundin oder des Kunden bleibt unberührt.

6.7 Ist die Käuferin oder der Käufer Unternehmerin oder Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Herstellerin oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Herstellerin oder des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Haftungsbegrenzung

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Netzgesellschaft auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreterinnen oder Vertreter sowie Erfüllungsgehilfinnen oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern haftet die Netzgesellschaft bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Kundin oder des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Kundin oder des Kunden.

7.3 Ist die Kundin oder der Kunde Unternehmerin oder Unternehmer, verjähren Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht, wenn Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens der Kundin oder des Kunden. Ist die Kundin oder der Kunde Verbraucherin oder Verbraucher, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (bei gebrauchten Sachen von einem Jahr) ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern behält sich die Netzgesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Bei Verträgen mit Unternehmerinnen und Unternehmern behält sich die Netzgesellschaft das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen vor.

8.3 Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräu- ßern. Sie oder er tritt der Netzgesellschaft bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihr oder ihm durch die Weiterveräußerung gegen einer oder einen Dritten erwachsen. Die Netzgesellschaft nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Netzgesellschaft behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer ihren oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

8.4 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch die Unternehmerin oder den Unternehmer erfolgt stets bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Auftrag der Netzgesellschaft.

Erfolgt die Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht der Netzgesellschaft gehören, so erwirbt die Netzgesellschaft an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der Netzgesellschaft gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen der Netzgesellschaft nicht gehö- renden Gegenständen vermischt wird. Das Anwartschaftsrecht der Kundin oder des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten/verarbeiteten Sache fort.

8.5 Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird die Kundin oder der Kunde auf das Netzgesellschaftseigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Netzgesellschaft ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat die Kundin oder der Kunde die Netzgesellschaft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Netzgesellschaft Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit die oder der Dritte nicht in der Lage ist, der Netzgesellschaft die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet die Kundin oder der Kunde für den der Netzgesellschaft entstandenen Ausfall.

§ 9 Datenspeicherung/Geheimhaltung

9.1 Informationen und Hinweise zum Datenschutz finden Sie im Internet unter:

www.netzhalle.de/datenschutz

9.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Vertragsabwicklung zugänglich gemachten Kenntnisse, Unterlagen, Informationen und Geschäftsvorgänge des Vertragspartners vertraulich zu behandeln und sie in keiner Weise - weder direkt noch indirekt - an Dritte weiterzugeben.

§ 10 Widerrufsbelehrung (gilt nur für Verbraucher i.S. §13 BGB)

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist und nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Energieversorgung Halle Netz GmbH, Zum Heizkraftwerk 12, 06112 Halle (Saale).

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

§ 11 Schlichtungsstelle (gilt nur für Verbraucher i.S. §13 BGB)

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt der Kundin oder dem Kunden Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskundin oder Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Tel.: (0 30) 2 24 80 - 5 00
Fax: (0 30) 2 24 80 - 3 23
E-Mail: verbraucherservice@bnetza.de

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice der Netzgesellschaft angerufen wurde und keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. ist für die Netzgesellschaft bei Beanstandungen zum Anschluss an das Versorgungsnetz oder zur Messung von Energie verpflichtend.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Tel.: (0 30) 2 75 72 40 - 0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Die Netzgesellschaft nimmt darüber hinaus in allen sonstigen Fällen, die nicht den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie oder die Messung von Energie betreffen, grundsätzlich an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teil. Dieser Hinweis erfolgt in Erfüllung der gesetzlichen Pflicht gemäß § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2 Ist die Kundin oder der Kunde Kauffrau oder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Halle (Saale). Dasselbe gilt, wenn die Kundin oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.

12.3 Hat die Kundin oder der Kunde ihren oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Land der Europä- ischen Union, so wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als ausschließlicher Gerichtsstand Halle (Saale) in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Energieversorgung Halle Netz GmbH